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Fotografieren im Zoo

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Seelengalerie
Entdecker

Fotografieren im Zoo


Mahlzeit,


da derzeit wieder recht viele Bilder aus der Galerie in Zoos entstanden sind, sollten sich die Einsteller unter Umständen einmal mit dieser Liste auseinandersetzen.


Hier haben die Mitglieder des DigicamClubs eine schöne Liste zusammengetragen was in welchen Zoos erlaubt ,inkl. Veröffentlichung, bzw. verboten ist.


Hagenbecks erlauben zum Beispiel das Fotografieren, verbieten jedoch das Veröffentlichen (auch nicht kommerziell) ohne vorherige Zustimmung.


Beste Grüße


Silvio

23 ANTWORTEN 23
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lumberjack63
Entdecker


Lieber Silvio,


klar müssen wir uns hier nicht "einigen".


Ich kann mich auch nur wiederholen: die Ziele des Zoos sind ja ehrenswert und auch verständlich. Keinerlei Problem damit.


Aber nicht alles, was man sich wünscht, kann man auch rechtlich verbindlich regeln oder hat man so gut geregelt, dass es wirksam wäre. Gut gemeint heißt noch lange nicht gut gemacht 😉 Es gibt ja nicht nur die Rechte des Zoos, sondern auch die Rechte des Einzelnen, inkl allgemeiner Grundsätze wie Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit etc..


Die Regelung in den AGBs ist halt unwirksam und auch das Hausrecht reicht nicht so weit, jedem Fotografen jedwede Form der Veröffentlichung zu verbieten oder so weit einzuschränken (bis hin auf eine definierte Auflösung).


VG


Peter

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Seelengalerie
Entdecker

Morgen Peter,


auch wenn in dem folgenden Link kein Zoo auftaucht, so könnte man dies trotzdessen gleichsetzen. Denn hier wie dort, werden Eigentumsrechte behandelt. Bei dem einem ein Gebäude, bei dem anderen das Tier.


http://www.designerdock.de/extras/recht-in-der-kommunikationsbranche/fotorecht:-schloss-sanssouci-un...








BG


Silvio


Nachtrag:


Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten (nachfolgend: SPSG) darf die ungenehmigte, gewerbliche Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen verbieten (BGH, Urt. v. 17.12.2010, Az. 5 ZR 44/10)


Die SPSG verwaltet unter anderem die die historischen Bauten und Gärten des Schlosses Sanssouci, des Cecilienhofs, des Parks und Schlosses Rheinsberg, des Schlosses Charlottenburg und des Jagdschloss Grunewald, sowie der Pfaueninsel. Sie klagte gegen 3 Verwerter von Fotoaufnahmen, die Bilder der Schlösser und Gärten im Internet oder auf Postkarten vermarktet hatten auf Unterlassung.


Der BGH entschied (wie auch schon in vorherigen Entscheidungen), dass der der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos untersagen kann, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das sei eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Folglich bestimmt er auch wer dort was fotografiert und ob es vermarktet werden darf.


Quelle

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Pit-Ffm
Vielschreiber

Hier im Forum haben wie sogar noch einen geschlossenen und damit überschaubaren Benutzerkreis.


Hallo Peter,

hier liegst du nicht ganz richtig. Du kanst auch als nicht Angemeldeter die Bilder ansehen. Nur um die Originalansicht und die EXIF-Daten zu sehen, musst du angemeldet sein.

LG
Peter

Nachricht geändert durch Ambos.

Ich freue mich immer, wenn es regnet. Denn wenn ich mich nicht freue, regnet es doch auch. (Karl Valentin)

StumpFoto


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lumberjack63
Entdecker

Auf meine Anfrage zum Thema hier die (unwesetnlich gekürzte) Antwort des Zoos Hagenbeck, Hamburg.

An meiner Meinung, dass sich allein aus Eigentumsrechten ein weitreichender Bedingungskatalog nur schwer herzuleiten (und damit unwirksam) ist und dass die Regelung zudem nicht praktikabel ist, hat sich nichts geändert. Aus welcher Rechtspostion sich all dies herleiten soll, wird im (Form-)Brief eh nicht argumentiert.

Soweit es um das Verbot geht, Zäune und Gitter etc. "prägnant" zu zeigen, könnte das im Einzelfall sogar mit der Meinungs- oder Pressefreiheit kollidieren. Missstände - oder das, was man dafür hält - darf man dann ja nicht zeigen.


VG


Peter

herzlichen Dank für Ihre Anfrage (..)


Grundsätzlich gilt bei uns folgende Regelung: Das Fotografieren und Filmen ist im Tierpark und Tropen-Aquarium Hagenbeck für rein private (Souvenir-) Zwecke gestattet.


Wir genehmigen das Veröffentlichen der Fotos und Filme nur auf privaten Internetseiten oder in Foren, die dem Image des Tierparks und Tropen-Aquariums nicht schaden. Auf den Fotos und in den Filmen dürfen keine Gitter oder Zäune prägnant im Vordergrund stehen und Gehegeschilder nicht als alleiniges Motiv zu sehen sein.


Im Kontext zu den Bildern muss auf den Entstehungsort (Tierpark Hagenbeck und/oder Tropen-Aquarium Hagenbeck) hingewiesen werden.


Darüber hinaus bitten wir um einen Hinweis zum Bild, der darüber Aufschluss gibt, wo die Fotos entstanden sind. Sehr gern wird in diesem Zusammenhang die Formulierung "Mit freundlicher Genehmigung vom Tierpark Hagenbeck bzw. Tropen-Aquarium Hagenbeck" verwendet. Oder auch der Hinweis: Tiger (oder andere Tiere!) im Tierpark oder Tropen-Aquarium Hagenbeck.


  Bitte senden Sie uns die Bilder vorab einmal zur Ansicht zu, anschließend erteilen wir Ihnen gerne die Genehmigung zur Veröffentlichung (Wir bitten Sie, auch im eigenen Interesse, die Bilddaten klein abzuspeichern und empfehlen 72 dpi bei 400 Pixel Breite und entsprechender Höhe). *Oder noch einfacher: Sie senden uns einen Link zur Freigabe.*   

   In der Regel erfolgt eine Freigabe von uns sehr unkompliziert und schnell. Selbstverständlich können die Fotografen auch an Fotowettbewerben teilnehmen.


   Unsere Handhabung hat folgenden Grund: Wir sind der einzige familiengeführte, gemeinnützige Tierpark unter den großen, bedeutenden zoologischen Gärten Deutschlands. Wir erhalten keine Zuwendungen aus öffentlicher Hand wie alle anderen Zoos für unseren laufenden Betrieb. Da unser Park und unsere Tiere unser Kapital sind, bitten wir um Ihr Verständnis für diese Vorgehensweise.


Nachricht geändert durch Ambos.